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   VGH Bayern, 23.02.2010 - 19 ZB 09.2683   

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VGH Bayern, 23.02.2010 - 19 ZB 09.2683 (https://dejure.org/2010,71818)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.02.2010 - 19 ZB 09.2683 (https://dejure.org/2010,71818)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - 19 ZB 09.2683 (https://dejure.org/2010,71818)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rückforderung landwirtschaftlicher Subventionen (KULAP-A Stufe II); umweltschonende Bewirtschaftung; Ausbringen ungeeigneter Stoffe auf den geförderten Flächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2010 - 19 ZB 09.2683
    Die Frist beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr alle weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind (BVerwG vom 19.12.1984 BVerwGE 70, 356).
  • BVerwG, 27.09.2006 - 3 C 34.05

    Verfassungsschutz; Personenakte; Datenschutz; Berichtigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2010 - 19 ZB 09.2683
    Die am Verwaltungsprozess Beteiligten sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verteilung der materiellen Beweislast zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung verpflichtet (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO); hinsichtlich der Umstände, die allein in seiner Sphäre liegen, trifft den Beteiligten eine besondere Mitwirkungspflicht (BVerwG vom 27.9.2006 BVerwGE 126, 365 Nr. 4.b der Entscheidungsgründe).
  • BVerfG, 18.06.1993 - 2 BvR 1815/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs.

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2010 - 19 ZB 09.2683
    Sowohl ein Beweisantrag als auch eine Aufklärungsrüge setzt die Darlegung von Anhaltspunkten voraus, aus denen sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten Tatsache ergibt (Geiger a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG vom 18.6.1993 BayVBl 1993, 562, 563).
  • VGH Bayern, 27.09.2006 - 19 ZB 06.1648
    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2010 - 19 ZB 09.2683
    e) Das Vorbringen, dem Kläger sei ein rechtswidriges Verhalten seines Sohnes nicht zuzurechnen, stellt ebenfalls die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage (zur Verantwortung des Klägers für Verstöße gegen ähnliche Bedingungen bei anderen Subventionsmaßnahmen vgl. die Entscheidung des Senats vom 27.9.2006 Az. 19 ZB 06.1648).
  • VGH Bayern, 23.02.2010 - 19 ZB 09.2682

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen (Kulturpflanzenregelung); gute

    Die von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2009 gestellten und vom Verwaltungsgericht abgelehnten 27 Beweisanträge zu sämtlichen Aspekten des Verfahrens (vgl. Bl. 100 bis 104 der Akte des Verwaltungsgerichts im Parallelverfahren 19 ZB 09.2683) sind keine taugliche Grundlage für eine Beweiserhebung.
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